Wie viele Tage noch, bis alle* Websites in der EU zugänglich sein müssen?

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Am tritt der European Accessibility Act (EAA) in Kraft. Dann müssen auch die Webseiten von Firmen mit mehr als 10 Mitarbeiter:innen und mehr als 2 Mio. EUR Jahresumsatz barrierefrei sein bzw. die, die danach veröffentlicht werden.

Soweit die gesetzlichen Bestimmungen. Es ist jedoch für ALLE Anbieter:innen ratsam auf Barrierefreiheit zu achten. Denn es liegt auf der Hand: wenn die Webseite der Konkurrenz von mehr Menschen genutzt werden kann, dann… wird die Webseite der Konkurrenz vermutlich auch von mehr Menschen genutzt!

Noch ist Zeit um einen Wettbewerbsvorteil durch Barrierefreiheit zu generieren, indem Sie Ihre Webseite bereits jetzt für die verschiedenen Bedürfnisse aufbereiten und Ihr Angebot für verschiedene Technologien maschinenlesbar machen. Sie sollten darüber hinaus Ihre Inhalte in Bild, Text und Ton unterschiedlich aufbereiten.

Damit dies zu schaffen ist, sollten Sie jetzt damit beginnen, sich selbst bzw. Ihre Mitarbeiter:innen oder Dienstleister:innen für das Thema zu sensibilisieren und in diesem Bereich zu schulen.

Denn es ist nicht einfach damit getan im Juni 2025 ein sogenanntes Overlay-Tool in Webseiten zu integrieren. Diese sind zum einen oft selbst nicht barrierefrei zu bedienen und manipulieren mit Hilfe von zusätzlichen Skripten den Darstellungs-Code (also nur das CSS) einer Seite, und nicht den Struktur-Code (HTML) der ebenfalls bestimmten Anforderungen genügen muss, um für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen barrierefrei zu sein.

Mit der Schulung Ihrer Mitarbeiter:innen können Sie schon heute beginnen. Das Programm Barrieren-fasten.de bietet einen sanften Einstieg für Frontend-Entwickler:innen. Über einen Zeitraum von sechs Wochen wird jeden Tag eine Zeile Code betrachtet, die typischerweise auf vielen Webseiten vorhanden ist. Es wird aufgezeigt, wie dieser Code so barrierearm wie möglich werden kann. Inklusive Hintergrundinformationen und Codebeispielen.

Quellen

In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. März 2021 heißt es:

Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem anzuwenden.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Es lohnt ein Blick in die Präambeln des Gesetzestext auf EU-Ebene zu werfen um zu verstehen warum dies notwendig, richtig und wichtig ist:

(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in der Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben. […]

(3) […] Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(4) Andere Menschen mit funktionellen Einschränkungen, wie ältere Menschen, Schwangere oder Reisende mit Gepäck, werden ebenfalls von dieser Richtlinie profitieren. Der Begriff „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ im Sinne dieser Richtlinie umfasst Menschen, die dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen, altersbedingte Beeinträchtigungen oder sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führen, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirken, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L0882